
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
der InterRisk Lebensversicherungs-AG
Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung).
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Informationen über die Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (Art. 3 und 4 Offenlegungsverordnung)
Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik (Art. 5 Offenlegungsverordnung)
Unsere Vergütungspolitik bezieht Nachhaltigkeitsrisiken mit ein und zielt darauf ab, eine nachhaltige und langfristig erfolgreiche Entwicklung unseres Unternehmens zu fördern und Anreize zur Übernahme von Risiken, die mit diesen Zielen nicht im Einklang stehen, zu vermeiden. Nachhaltigkeitsrisiken sind Bestandteil bestehender Risikokategorien wie z.B. des Marktrisikos oder des versicherungstechnischen Risikos. In diesem Rahmen bilden sie sich in der Risikotragfähigkeit des Unternehmens und der Ermittlung des regulatorischen Kapitalbedarfs ab. Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik erfolgt sodann in der Weise, dass die Zuerkennung variabler Vergütungsbestandteile u.a. von der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen insbesondere im Zusammenhang mit der Solvenzquote abhängig ist.
Das Vergütungssystem für Mitglieder der Geschäftsleitung sieht daher vor, dass fixe und variable Vergütungsbestandteile in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, um wirtschaftliche Abhängigkeiten von kurzfristigen Entwicklungen zu vermeiden. Darüber hinaus gelangt ein wesentlicher Teil der variablen Vergütung nur verzögert und abhängig von der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens über mehrere Jahre verteilt zur Auszahlung, um die Erreichung unserer langfristigen Ziele zu fördern. Die variablen Vergütungsbestandsteile für die Vorstandsmitglieder beziehen nichtfinanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele mit ein.
Weiterhin steht die von uns praktizierte Vergütungspolitik mit unseren Vertriebspartnern im Einklang mit Nachhaltigkeitsgesichtspunkten, insbesondere der an den Wünschen und Bedürfnissen unserer Kunden orientierten Beratungsqualität. Die von uns gezahlte Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsprodukten erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben. Bei der Vergütung erfolgt keine Differenzierung in Bezug auf die Nachhaltigkeit des entsprechenden Versicherungsprodukts.
Änderungshistorie zu Art. 5 Offenlegungsverordnung:
| Änderungsdatum | Änderungen | Erläuterung |
|---|---|---|
| März 2021 | Veröffentlichungen gem. Offenlegungsverordnung | Erstmalige Information nach Inkrafttreten der Offenlegungsverordnung |
| 14. November 2023 | Textliche Klarstellung im Rahmen der Nachhaltigkeitsrisiken in Bezug zu Risikokategorien | Aktualisierung und Klarstellung |
Produktbezogene Offenlegungen
Hier finden Sie die nachhaltigkeitsbezogenen Informationen zu den Produkten der InterRisk nach der Offenlegungsverordnung für folgende fondsgebundene Versicherungen:
- Fondsgebundene Rentenversicherung myIndex
- Fondsgebundene Rentenversicherung IRis
Sämtliche Produktinformationen zu diesen Produkten finden Sie
hier (myIndex)
hier (IRis)
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Anlagestrategie aktiv durch die Auswahl Ihrer Fonds zu gestalten. Für Investitionsentscheidungen ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds verantwortlich. Daher werden die Informationen zu den Fonds von der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt und liegen in deren Verantwortung.
Während des Rentenbezugs erfolgt die Kapitalanlage im Sicherungsvermögen der InterRisk gemäß Art. 6 Offenlegungsverordnung.
Die gesetzlichen Offenlegungspflichten zu den in den fondsgebundenen Versicherungen enthaltenen Fonds mit Merkmalen gemäß Art. 8 (ökologische und/oder soziale Merkmale) bzw. Art. 9 (nachhaltige Investitionen) der Offenlegungsverordnung finden Sie nachstehend:
- die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten nach Artikel 10,
- die vorvertraglichen Informationen nach Artikel 8 und 9,
- und die regelmäßigen Berichte während der Vertragsdauer nach Artikel 11
Änderungen zu den nachhaltigkeitsbezogenen Informationen der Fonds werden von der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 10 hinterlegt und können daraus entnommen werden.
Änderungshistorie der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß Art. 12 Offenlegungsverordnung.
| Änderungsdatum | Änderungen | Erläuterung |
|---|---|---|
| 17.07.2023 | EU-Offenlegungsverordnung 2019/2088 Vorvertragliche Informationen nach Artikel 8 und 9, regelmäßige Berichte nach Artikel 11 | Erstmalige Information nach Inkrafttreten der Offenlegungsverordnung |
| 16.02.2024 | EU-Offenlegungsverordnung 2019/2088 Vorvertragliche Informationen nach Artikel 8 und 9, regelmäßige Berichte nach Artikel 11 | Aktualisierung |
| 15.07.2024 | EU-Offenlegungsverordnung 2019/2088 Ergänzung der nachhaltigen Offenlegungspflichten nach Artikel 10 | Ergänzung und Aktualisierung |
| 12.11.2024 | Nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu den Produkten der InterRisk nach der EU-Offenlegungsverordnung 2019/2088 | Aktualisierung |
| 28.08.2025 | Nachhaltigkeitsbezogene Informationen zu den Produkten der InterRisk nach der EU-Offenlegungsverordnung 2019/2088 | Aktualisierung |


